Nationalpark
Das Gesetz zum Nationalpark
Das Nationalparkgesetz legt fest, wie der Nationalpark
funktionieren und wie er geführt werden soll.
Gesetz von 1980
Ein Bundesgesetz konkretisiert einen Artikel der Bundesverfassung.
In diesem Falle den
Art. 24sexies Abs. 3 – 4
Am 19. Dezember 1980 wurde das
Gesetz zum schweizerischen Nationalpark erlassen, das auszugsweise folgende
Punkte umfasst:
- Im Artikel „Wesen
und Zweck“ steht, dass der Nationalpark dazu dient, die Natur
im entsprechenden Gebiet vor menschlichen Eingriffen zu
schützen. Der Nationalpark soll für die Allgemeinheit
zugänglich sein.
- Die
Trägerin des Nationalparks ist die öffentlich rechtliche Stiftung
„Schweizerischer Nationalpark“ mit Sitz in Bern.
- Der Bund leistet an die Kosten von Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt einen jährlichen Beitrag.
- Das Stiftungsvermögen darf nicht unter 1 Mio. Franken sinken.
- Oberstes Organ der Stiftung
ist die Nationalparkkommission. Sie besteht aus neun Mitgliedern, die
vom Bundesrat gewählt werden.
- Die Nationalparkkommission
muss sich um die Erhaltung und Förderung sowie die rechtliche
Absicherung des Nationalparks sorgen.
- Die Stiftung trägt
die Verantwortung über den Nationalpark.
- Der Kanton Graubünden stellt nach Anhören der Nationalparkkommission die Parkordnung auf,
die jedoch vom Bundesrat genehmigt werden muss.
- Bei Zuwiderhandlung der
Parkordnung werden Bussen erhoben.
- Der Nationalpark steht unter der Aufsicht des eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
- Der Bundesbeschluss vom 7.
Oktober 1959 über den schweizerischen Nationalpark wird
aufgehoben. Ausserdem untersteht das Nationalparkgesetz dem
fakultativen Referendum.
Bayrischer Enzian