Nationalpark

Das Gesetz zum Nationalpark

Das Nationalparkgesetz legt fest, wie der Nationalpark funktionieren und wie er geführt werden soll.

Gesetz von 1980

Ein Bundesgesetz konkretisiert einen Artikel der Bundesverfassung. In diesem Falle den Art. 24sexies Abs. 3 – 4

Am 19. Dezember 1980 wurde das Gesetz zum schweizerischen Nationalpark erlassen, das auszugsweise folgende Punkte umfasst:

  • Im Artikel „Wesen und Zweck“ steht, dass der Nationalpark dazu dient, die Natur im entsprechenden Gebiet vor menschlichen Eingriffen zu schützen. Der Nationalpark soll für die Allgemeinheit zugänglich sein.
  • Die Trägerin des Nationalparks ist die öffentlich rechtliche Stiftung „Schweizerischer Nationalpark“ mit Sitz in Bern.
  • Der Bund leistet an die Kosten von Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt einen jährlichen Beitrag.
  • Das Stiftungsvermögen darf nicht unter 1 Mio. Franken sinken.
  • Oberstes Organ der Stiftung ist die Nationalparkkommission. Sie besteht aus neun Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden.
  • Die Nationalparkkommission muss sich um die Erhaltung und Förderung sowie die rechtliche Absicherung des Nationalparks sorgen.
  • Die Stiftung trägt die Verantwortung über den Nationalpark.
  • Der Kanton Graubünden stellt nach Anhören der Nationalparkkommission die Parkordnung auf, die jedoch vom Bundesrat genehmigt werden muss.
  • Bei Zuwiderhandlung der Parkordnung werden Bussen erhoben.
  • Der Nationalpark steht unter der Aufsicht des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
  • Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1959 über den schweizerischen Nationalpark wird aufgehoben. Ausserdem untersteht das Nationalparkgesetz dem fakultativen Referendum.
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